§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark (im Folgenden „Hotel“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern, Ferienhäusern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen durch das Hotel. Das Hotel ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
2. Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Der Kontingentvertrag regelt vorrangig und ergänzend diese AGB. Im Rahmen dieses Kontingentvertrages haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
3. Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn durch einen Vertragspartner im Wege eines oder mehrere Buchungsvorgänge mehr als neun Zimmer in einem Hotelbetrieb, die im zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang liegen, gebucht werden. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail, schriftlich, über „nuerburgringhotels.de“, über Mittler (z.B. sog. Online Portale) oder auf anderem Wege erfolgen.
4. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich gestattet. Die Gestattung ist zu erteilen, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Überlassung der Zimmer an Dritte hat.
§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise
1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
2. Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Hotel für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Hotels erhalten, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird das Hotel den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahen gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Hotel vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
4. Gebuchte Zimmer im Nürburgring Congress Hotel, sowie im Nürburgring Motorsport Hotel stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Gebuchte Ferienhäuser im Nürburgring Ferienpark stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 16:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer im Nürburgring Congress Hotel, sowie im Nürburgring Motorsport Hotel müssen am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein. Gebuchte Ferienhäuser im Nürburgring Ferienpark müssen am Abreisetag spätestens um 10:00 Uhr geräumt sein. Danach kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).
§ 4 Veranstaltungen
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt.
Stimmt das Hotel nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen).
Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind.
4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördliche Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen.
Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
9. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie an das Hotel belastet. Das Hotel ist berechtigt, nach billigem Ermessen eine pauschale Erfassung und Berechnung durchzuführen. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das Hotel. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
15. Sämtliche Bedingungen über Zimmernutzung sind für Veranstaltungen sinngemäß anzuwenden, es sei denn für Veranstaltungen sind in Paragraph 4 speziellere Regelungen enthalten.
§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Hotels. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen, Kulturförderabgaben (sog. „Bettensteuer“) u.ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Hotel das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Regelung geleistet wurde.
2. Der Zahlungsanspruch des Hotels ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
3. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
4. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 2,50 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
5. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.
6. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Hotel Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.
§ 6 Rücktritt, Stornierung, Reduzierung
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen nach billigem Ermessen pauschalisieren. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen
a) 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
b) 70% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
c) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
d) Für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements.
Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark hat keinen Anspruch, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis (einschließlich) 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht.
2. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
3. Sofern das Hotel die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
§ 7 Rücktritt / Kündigung Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark
1. Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von dem Hotel nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Hotels untervermietet werden
f) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark in der Öffentlichkeit gefährden kann.
2. Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
§ 8 Haftung Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark, eingebrachte Gegenstände, Verjährung
1. Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Eine Haftung der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Hotel aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Dies gilt nicht für Ansprüche des Vertragspartners gegen das Hotel aus vorsätzlicher Vertragsverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
1. Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
3. Bei vermittelten Leistungen (keine Pauschalreise) haftet das Hotel nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträger oder Beförderungsunternehmen, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer.
4. Bei einer Pauschalreise ist die Haftung der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Vertragspartners nicht schuldhaft herbeigeführt wurde oder soweit das Hotel für einen dem Vertragspartner entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§ 10 Rauchen im Nichtraucherzimmer
1. Bei einer Unterbringung in einem Nichtraucherzimmer (diese sind als solche gekennzeichnet) stellt das Rauchen in diesem Zimmer eine vertragswidrige Nutzung dar, welche mit einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € geahndet wird. Durch diese Gebühr wird der Vertragspartner an den zusätzlich erforderlichen Reinigungskosten (Gardinen, Mobiliar, usw.) beteiligt. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass durch die Zimmerreinigung ein höherer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die pauschale Vertragsstrafe dem tatsächlichen Schadensbetrag angerechnet.
2. Kann das Zimmer wegen des starken Rauchgeruchs am selben Tag nicht vermietet werden, ist das Hotel neben der Geltendmachung des in Ziffer 1 geregelten Schadensersatzanspruchs berechtigt, eine zusätzliche Nacht in Höhe von 90 % der zu diesem Zeitpunkt geltenden Standardrate in Rechnung zu stellen.
3. Sollte durch das Rauchen in einem Nichtraucherzimmer über die Brandmeldeanlage des Hotels ein Feuerwehreinsatz ausgelöst und die Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark mit den Einsatzkosten belastet werden, ist der Vertragspartner auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die vorgenannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.
§11 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz der Nürburgring Holding GmbH / Nürburgring Hotels & Ferienpark.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher, wird Koblenz als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.
§ 12 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG
Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: ec.europa.eu/consumers/odr/ „Wir weisen darauf hin, dass über die OS-Plattform ab dem 20. März 2025 keine Beschwerden mehr eingereicht werden können. “Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@nuerburgringhotels.de Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
Nürburg, im Oktober 2025